1.1 Die Vollmachterteilung bedarf keiner besonderen Form. Die Vollmacht kann nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt werden.
1.2 Im Zweifelsfall ist zu klären, ob eine Vollmacht (noch) besteht. Dies kann z.B. dann geboten sein, wenn in der vom Steuerpflichtigen zuletzt eingereichten Steuererklärung im Gegensatz zu früheren Steuererklärungen ein (Empfangs-)Bevollmächtigter nicht mehr benannt ist.
2.1 Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, soweit der Steuerpflichtige die Vollmacht nicht ausdrücklich eingeschränkt und die Einschränkung dem Finanzamt mitgeteilt hat. Unter Verwaltungsverfahren ist dabei das gesamte abgestufte Verwaltungsverfahren zu verstehen (Festsetzungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren als verlängertes Besteuerungsverfahren, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren); ausgenommen ist gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz AO der Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen.
Zur Begrenzung der Vollmacht auf einzelne Besteuerungszeiträume oder Bearbeitungsvorgänge: s. AEAO zu §
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