Das Bundesamt für Finanzen hat das o. g. Merkblatt nach dem Stand 09/96 aktualisiert und neu aufgelegt.
Bundesamt für Finanzen
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Merkblatt über die Entlastung vom Steuerabzug aufgrund von
Stand: 09/96
1. Allgemeines
Ausländische Künstler und Sportler sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d und Nr. 3 EStG).
Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen ausländischen Künstlern/Sportlern durch Steuerabzug nach § 50 a EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern durch Lohnsteuerabzug erhoben.
a) Steuerabzug nach § 50 a EStG
Falls die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben wird, beträgt der Steuerabzug 25 v. H. der Einnahmen (§ 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG).
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