Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des §
Der BFH hat die auf den 1.5.2005 rückwirkende Klarstellung der unter den neuen § 2 Abs. 2a KraftStG fallenden Fahrzeuge als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz (FG Hamburg v. 30.3.07 -
Einspruchsverfahren, bei denen diese Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und die auf das anhängige Revisionsverfahren gestützt werden, ruhen in den Fällen des § 2 Abs. 2a KraftStG damit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.
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