Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. August 2020 eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a der Abgabenordnung (AO) ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 vorgenommen (BStBl 2020 I S. 656).
Klarstellend weise ich darauf hin, dass mein Erlass vom 10. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl 2019 I S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.
Mit dem Erlass wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem 30. September 2020 landesintern ein verbindlicher und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorgegeben. Diese ermessenslenkende Vorgabe soll unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten und den Unternehmen zugleich Rechtssicherheit geben.
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