FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.04.2004
S 2442 - 2/5 - V B 2

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 13.04.2004 (S 2442 - 2/5 - V B 2) - DRsp Nr. 2008/87651

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 13.04.2004 - Aktenzeichen S 2442 - 2/5 - V B 2

DRsp Nr. 2008/87651

Einführung eines besonderen Kultusgeldes

Die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, von Westfalen-Lippe und der Synagogen-Gemeinde Köln haben in Ihrer Gemeinsamen Kultussteuerordnung für das Kalenderjahr 2004 erstmals die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes vorgesehen. Die Möglichkeit zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes wurde den nordrhein-westfälischen Kirchen ab dem Jahr 2001 durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW in der Fassung des Kirchensteueränderungsgesetzes vom 06.03.2001 eröffnet. Von dieser Möglichkeit haben bereits die drei Evangelischen Landeskirchen ab dem Jahr 2001 Gebrauch gemacht (vgl. Fin Min NRW mit Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes vom 08.08.2001 - S 2440 - 1/18 - V B 2, EStG -Kartei KiSt Nr. 2). Der bei den Jüdischen Gemeinden üblichen Terminologie folgend soll das besondere Kirchgeld unter dem Namen „besonderes Kultusgeld” erhoben werden.

Die Höhe des besonderen Kultusgeldes richtet sich nach den Beschlüssen der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden nach dem Staffeltarif, der auch von den evangelischen Kirchen für die Bemessung ihres besonderen Kirchgeldes verwendet wird (vgl. Anlage 2 EStG -Kartei KiSt Nr. 2).