Die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, von Westfalen-Lippe und der Synagogen-Gemeinde Köln haben in Ihrer Gemeinsamen Kultussteuerordnung für das Kalenderjahr 2004 erstmals die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes vorgesehen. Die Möglichkeit zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes wurde den nordrhein-westfälischen Kirchen ab dem Jahr 2001 durch §
Die Höhe des besonderen Kultusgeldes richtet sich nach den Beschlüssen der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden nach dem Staffeltarif, der auch von den evangelischen Kirchen für die Bemessung ihres besonderen Kirchgeldes verwendet wird (vgl. Anlage 2 EStG -Kartei KiSt Nr. 2).
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