FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.10.1996
S 0403

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.10.1996 (S 0403) - DRsp Nr. 2008/83672

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.10.1996 - Aktenzeichen S 0403

DRsp Nr. 2008/83672

§§ 196, 197 AO Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszulagen durch die Betriebsprüfung

1. Soweit bei dem Empfänger der Investitionszulagen vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Bp stattfindet, ist diese auf die für den Prüfungszeitraum gewährten Investitionszulagen zu erstrecken. Diese sind in der Prüfungsanordnung zusätzlich als Prüfungsgegenstand zu bezeichnen.

Zusätzlich bittet der FinMin in allen Fällen zu prüfen, ob bezüglich der Investitionszulagen auch solche Anträge in die Prüfung einzubeziehen sind, die Zeiträume außerhalb des allgemeinen Prüfungszeitraums der Bp betreffen.

Es wird darauf hingewiesen, daß für die vor dem 1. 1. 1991 im Fördergebiet entstandenen Investitionszulagen ausschließlich die FÄ im Fördergebiet örtlich zuständig sind (Art. 97a § 1 EGAO; Tz. 84 des Erl. v. 28. 8. 1991 - InvZ 1010 und des entsprechenden BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991 IV B 3 - InvZ 1010 - 13/91, BStBl I S. 768). Soweit die Prüfung auch auf diese Investitionszulagen erstreckt werden soll, bedarf es hierzu eines Prüfungsauftrags i. S. des § 195 Satz 2 AO.