Nach Rz. 86 des BMF-Schreibens vom 29.01.2004, BStBl 2004 I S. 258, sind die Regelungen der Rz. 82 bis 85 sinngemäß in allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem 1.1.2004 begebenen Rechnung die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde und deshalb geschuldet wird (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.). Sofern eine Änderung der Festsetzung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde, nicht mehr möglich ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen vorliegen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|