Zu der Frage, in welchem Umfang bei Leistungen aus Unterstützungskassen auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten verzichtet werden kann, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Regelungen des § 40a EStG können auf die Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen sinngemäß angewendet werden, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 400 DM nicht übersteigen. Dies bedeutet, daß unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei den bezeichneten Unterstützungsempfängern die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 10 v. H. erhoben werden kann. Dabei ist § 40 Abs. 3 EStG anzuwenden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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