Im Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl 2003 I S.
Bei den nach § 8b Abs. 2 KStG n.F. steuerfreien Gewinnen, u. a. aus Teilwertzuschreibungen i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, gelten 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG n.F.). § 8b Abs. 2 KStG n.F. entspricht im Übrigen bei den Tatbestandsmerkmalen der steuerfreien Gewinne der bisherigen Fassung. Im Ergebnis bleiben somit nur 95 % des Gewinns steuerfrei. Verluste aus derartigen Vorgängen sind weiterhin in vollem Umfang nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG n.F.).
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