Die AO -Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob die nachträglich vorgelegte Steuerbescheinigung über einbehaltene KSt aufgrund der materiell-rechtlichen Rückwirkung ein Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dargestellt oder ob es sich bei der Steuerbescheinigung lediglich um ein Beweismittel (§ 173 AO) handelt.
Die AO -Referatsleiter vertraten die Auffassung, daß nach den verschiedenen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zu differenzieren ist:
Die Dividende ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist der tatsächliche Zufluß der Gewinnausschüttung. Die Steuerbescheinigung ist insoweit nur Beweismittel i. S. des § 173 AO.
Die anrechenbare KSt ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu erfassen. Die Vorlage der Steuerbescheinigung ist insoweit materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erfassung bei der ESt-Festsetzung (und zugleich bei der Anrechnung nach § 36 EStG). Die nachträgliche Vorlage einer Steuerbescheinigung ist nur insoweit rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
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