Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen, führt weder die Vereinbarung noch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn (Rdn. 165 des BMF-Schreibens vom 17.11.2004, BStBl 2004 I S. 1065). Ein steuerpflichtiger Lohnzufluss liegt erst bei der Auszahlung von Arbeitslohn in der sog. Freistellungsphase des Arbeitnehmers oder bei einer Auszahlung des Zeitwertguthabens vor. Vereinbarungen zur Bildung von Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto - mit der Folge der Verschiebung des Lohnzuflusses - werden aber von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn die Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auf existenzbedrohende Notlagen der Arbeitnehmer begrenzt wird.
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