Die Prüfung der Investitionszulage durch die Finanzämter war wiederholt Gegenstand von Prüfungsfeststellungen der Rechnungshöfe. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher eine Verstärkung ihrer Bemühungen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität vereinbart und u.a. einen Katalog von Sachverhalten aufgestellt bzw. fortgeschrieben, bei deren Vorliegen eine Investitionszulageprüfung (i. d. R. abgekürzte Außenprüfung) durchgeführt werden soll. Der Katalog wurde in den vorliegenden Erlass eingearbeitet (Hinweis auf Tz. 1.3).
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