Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1996 v. 6. 12. 1996 (BGBl I S.
Ab 1. 1. 1997 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 84,30 DM, |
• mit Standort in den neuen Ländern | 55,00 DM; |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 151,70 DM, |
• mit Standort in den neuen Ländern | 99,00 DM; |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
• mit Standort in den alten Ländern | 286,50 DM, |
• mit Standort in den neuen Ländern | 187,00 DM; |
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
• mit Standort in den alten Ländern | 101,10 DM, |
• mit Standort in den neuen Ländern | 66,00 DM; |
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