Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2015 -
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen gesonderte - und einheitliche - Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 InvStG für nach Ablauf des beginnende Geschäftsjahre werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des
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