Es liegt ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor (Nummer 1 Satz 1 des AEAO zu § 45).
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitung der untergegangenen Gesellschaft und die Geschäftsleitung der aufnehmenden Gesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. sich befinden (§ 20 Absatz 1 AO).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der untergegangenen Kapitalgesellschaft und das Unternehmen der aufnehmenden Kapitalgesellschaft ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Absatz 1 Satz 1 AO).
Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der untergegangenen Kapitalgesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft in den Bezirken verschiedener Finanzämter befunden haben bzw. befinden (§ 22 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nr. 2 AO).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|