Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.01.2019,
Es wird gebeten, bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Kaufrechtsvermächtnissen nunmehr folgende Rechtsaufassung zu vertreten:
Bei einem Vermächtnis ist dahingehend zu unterscheiden, ob es einen unmittelbaren Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks beinhaltet (Grundstücksvermächtnis) oder nur einen Anspruch auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages (Kaufrechtsvermächtnis), denn danach richtet sich die Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG.
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