Wegen der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen zur Linderung der durch die momentane Hochwasserkatastrophe entstandenen Not werden an die Finanzverwaltung z.Z. vermehrt Fragen zu bestimmten Sachverhalten und Gestaltungen gerichtet. Das FinMin bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Durch Absatz 3 des Erlasses vom 21.8.2002 S 1915 - 6/2 - V A 3 gelten für den vereinfachten Spendennachweis die von K.d.ö.R., öffentlichen Dienststellen, Wohlfahrtsverbänden-usw. für die Flutkatastrophe eingerichteten Sonderkonten (Einzahlung ohne betragsmäßige Begrenzung bis zum 31.12.2002) als allgemein anerkannt. Eine förmliche Anerkennung jedes einzelnen Sonderkontos ist daher entbehrlich. Zu den Spendenempfängern mit öffentlich-rechtlichem Status i.S.d. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV gehören im übrigen nicht nur die Gebietskörperschaften (z.B. Städte und Gemeinden), sondern grds. alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Dienststellen (z.B. auch die Kirchen, Handwerkskammern und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).
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