Zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII gilt Folgendes:
Bei Unternehmen, die ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen, handelt es sich um Einrichtungen, die kranke und pflegebedürftige Personen in ihrer Wohnung betreuen (Abschnitt 99a Abs. 1 Satz 5 UStR). Leistungserbringer in diesem Sinne sind auch Einrichtungen, die erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in ihrer Wohnung betreuen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|