Sofern der Einspruch sich ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit einer steuerrechtlichen Norm richtet und vor dem 1.1.1995 eingelegt wurde, gilt der Einspruch nach Artikel 97 § 18a EGAO im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit der Einspruch nach dem Ausgang des Verfahrens als unbegründet oder unzulässig zurückzuweisen wäre. Eine Benachrichtigung des Einspruchsführers ist nicht vorgesehen. Die Klagefrist beträgt grundsätzlich ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesgesetzblatt.
Artikel 97 §
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