Mit Beschluss vom 9.8.2007 hat der BFH die durch das Finanzgericht Düsseldorf im Beschluss vom 27.3.2007 (5 V 4521/06 A (U)) gewährte Aussetzung der Vollziehung bestätigt, da die für eine Aussetzung der Vollziehung notwendigen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides, in dem die Umsätze aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen wurden, vorlägen. Der BFH-Beschluss wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
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