Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei
dem Europäischen Gerichtshof,
dem Bundesverfassungsgericht oder
einem obersten Bundesgericht
anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO die Steuer vorläufig festgesetzt wurde.
Für den Eintritt der Verfahrensruhe kraft Gesetzes („Zwangsruhe”) reicht die Anhängigkeit jeder Art von Rechtsfrage in einem Musterverfahren aus, es muss also nicht (wie in § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO) um die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht gehen. Das Verfahren muss allerdings für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. Ist der Einspruch bereits unzulässig, hat ein Musterverfahren grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung, da eine materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht mehr vorgenommen werden kann. In diesen Fällen tritt daher eine Zwangsruhe selbst dann nicht ein, wenn die in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Voraussetzungen erfüllt wären.
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