Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG setzt nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urt. v. 21. 6. 1989, BStBl II S.
Die neuere Rechtsprechung des BFH ist jedoch regelmäßig kein Anlaß, bisher gewährte Befreiungen für die Vergangenheit (d. h. vor 1995) in Frage zu stellen, da insoweit § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG bzw. § 17 Abs. 3 Nr. 3 GrStG zu beachten ist.
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