Nach § 7 Abs. 1 KapErhStG ist auf den Erwerb von Anteilsrechten an ausländischen Gesellschaften die Vorschrift des § 1 KapErhStG (Freistellung von den Steuern vom Einkommen und Ertrag der Anteilseigner) anzuwenden, wenn
die ausländische Gesellschaft mit einer AG, KGaA oder einer GmbH vergleichbar ist,
die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entsprechen und
die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den Anteilsrechten entsprechen, die bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ausgegeben werden.
Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 vorliegen.
Zur Frage, welche Mindestanforderungen an den Nachweis der Begünstigungsvoraussetzungen zu stellen sind, ist die Auffassung zu vertreten, daß grundsätzlich folgende Unterlagen beizubringen sind, sofern nach den Erlassen vom 19.12.1963 (DB 1964 S.
Nachweis der Rechtsform,
Beschluß über die Kapitalerhöhung,
Beschluß über die letzte vorangegangene Gewinnverwendung,
letzte Bilanz vor der Kapitalerhöhung,
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