Zu der Frage, ob bei der Organschaft zwischen Versicherungsunternehmen die in § 14 Nr. 2 KStG geforderte organisatorische Eingliederung noch gegeben ist, wenn die Tochtergesellschaft die Erfüllung aller Aufgaben, die zum Geschäftsbereich eines Versicherungsunternehmens gehören, vertraglich auf die Muttergesellschaft überträgt (Funktionsausgliederungsvertrag) bittet der FinMin im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Eine Vereinbarung, nach der die Organgesellschaft hinsichtlich des ausgegliederten Geschäftsbereichs ein Auskunfts- und Weisungsrecht gegenüber dem Organträger erhält, steht der Annahme einer organisatorischen Eingliederung i. S. des § 14 Nr. 2 KStG entgegen. Verzichtet die Organgesellschaft jedoch in einer in den Funktionsausgliederungsvertrag aufzunehmenden Klausel auf ein Auskunfts- und Weisungsrecht, und unterwirft sich der Organträger statt dessen bei der Durchführung der auf ihn übertragenen Funktionen und Dienstleistungen den für die Organgesellschaft geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften, so steht dies einer organisatorischen Eingliederung i. S. von § 14 Nr. 2 KStG nicht entgegen.
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