FinMin Saarland - Erlass vom 30.01.2003
B/1-1 - 55/2003 - S 0338

FinMin Saarland - Erlass vom 30.01.2003 (B/1-1 - 55/2003 - S 0338) - DRsp Nr. 2008/82744

FinMin Saarland, Erlass vom 30.01.2003 - Aktenzeichen B/1-1 - 55/2003 - S 0338

DRsp Nr. 2008/82744

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Nach der - vom BFH geteilten und nunmehr in die Einkommensteuer-Richtlinien (R 106) übernommenen - Verwaltungsauffassung ist bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG selbst dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Der BFH hat in dem in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Dezember 2000 (BFH/NV 2001 S. 773) die Rechtslage als geklärt angesehen. Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01).

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) auch die Frage erfasst, ob die Verwaltungsauffassung zur Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten gegen das verstößt, nicht aber die „einfachgesetzliche” Auslegung des § Abs. .