FinMin Sachsen - Erlass vom 09.04.2024
32 - S 2440/11/151 - 2024/17490
Fundstellen:
BStBl 2024 I S. 718

FinMin Sachsen - Erlass vom 09.04.2024 (32 - S 2440/11/151 - 2024/17490) - DRsp Nr. 2024/80252

FinMin Sachsen, Erlass vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 32 - S 2440/11/151 - 2024/17490

DRsp Nr. 2024/80252

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2024

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2024 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.