FinMin Sachsen - Erlass vom 14.10.2020
35 - S 3812a/15/1-2020/70063

FinMin Sachsen - Erlass vom 14.10.2020 (35 - S 3812a/15/1-2020/70063) - DRsp Nr. 2021/80009

FinMin Sachsen, Erlass vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 35 - S 3812a/15/1-2020/70063

DRsp Nr. 2021/80009

Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme i. S. d. § 13a Absatz 3 ErbStG

Bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Absatz 3 Satz 6 bis 13 ErbStG (Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme) ist es gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.