Die Vertreter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass die Festlegung einer so genannten treuhänderischen Vermögensübertragung im Fall der Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 61 AO genügt. In dem konkreten Fall war in der Satzung einer selbständigen Untergliederung einer überregionalen Dachorganisation vorgesehen, dass das „verbleibende“ Vermögen der Dachorganisation zur treuhänderischen Verwaltung übergeben wird und bei „Gruppenneugründung“ des gleichen Landesverbandes verwendet werden muss.
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