Das Bundesamt für Finanzen ist als Prüfbehörde i. S. von § 1 Abs. 1 des Währungsumstellungsfolgengesetzes i. V. mit dem Währungsumstellungshandlungengesetz in einer Reihe von Fällen an die FÄ mit der Bitte um Erteilung von Auskünften aus den Steuerakten bzw. Übersendung der Steuerakten zur Einsicht herangetreten.
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