1.1
Nach § 11 Absatz 2 BewG sind nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft, einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln. Dabei darf der Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschritten werden. Da es sich bei dem vereinfachten Ertragswertverfahren um ein typisierendes Verfahren handelt, sind die Modalitäten der Bewertung in §§ 199 ff. BewG abschließend geregelt.
1.2
Besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Ansatz mit dem Substanzwert nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können nicht durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere
die nachhaltig unverhältnismäßig geringen Erträge bei einem großen Vermögen des Unternehmens,
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