Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt der BdF zur Führung von Fahrtenbüchern durch Ärzte folgendes mit:
Ärzte haben zwar nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der AO gegenüber FinBeh ein Auskunftsverweigerungsrecht. Berufliche Verschwiegenheitspflichten berechtigten aber bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem „Geschäftspartner” auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Anders als Abgeordnete und Medienberufe dürfen nämlich Freiberufler nicht die Auskunft über die Person verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Freiberufler Tatsachen anvertraut hat, sondern nur über die Tatsachen selbst. Es gelten deshalb auch für sie die allgemeinen Grundsätze des BdF-Schreibens v. 12.5.1997 (BStBl I S.
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