FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 09.11.2010
42 - S 2121 - 10

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 09.11.2010 (42 - S 2121 - 10) - DRsp Nr. 2010/80578

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 42 - S 2121 - 10

DRsp Nr. 2010/80578

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die nachstehenden Regelungen gelten für Mitglieder von Gemeinderäten, von Verbandsgemeinderäten oder von Stadträten und für Bürgermeister, für Mitglieder von Kreistagen, für Vorsitzende von Fraktionen, für Mitglieder von Gemeinschaftsausschüssen der Verwaltungsgemeinschaften sowie für Mitglieder von Ortschaftsräten, für Ortsbürgermeister und für Ortsvorsteher.

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgenden: EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,

  • die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)