Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG) und von der Gewerbesteuer (§
Im BMF-Schreiben vom 04.01.1996 (a. a. O.) wurden zum Gliederungspunkt II Tätigkeiten, die der regionalen Wirtschaftsförderung dienen, namentlich genannt. Hiernach ist die Vermietung und Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine begünstigte Tätigkeit, wenn sie an Existenzgründer erfolgt (vgl. Nr. 8 zu II des o. g. BMF-Schreibens). Die Vermietung und Verpachtung derartiger Räumlichkeiten
an andere Unternehmen als an Existenzgründer oder
an Existenzgründer über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus
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