Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insb. auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden (vgl. H 18.3 [Veräußerung/1. Einzelunternehmen] EStH 2019).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|