Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 2009 (BStBl 2010 II S. 113) gilt für Zwecke der Bewertung nach dem dritten, vierten und sechsten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes das Folgende:
Für die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen sind für die Nutzungseinheit bzw. die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Abgrenzungskriterien nach Tz. II. maßgeblich.
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