Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 29. April 2002 -
Es besteht daher kein Anlass mehr, Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte geltend gemacht wird, ruhen zu lassen.
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