Nach § 1 des InvZulG haben Stpfl. i. S. des EStG und des KStG Anspruch auf Investitionszulage, soweit sie nicht von der KSt nach § 5 KStG befreit sind.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen der unbeschränkten KSt-Pflicht nach § 1 KStG. Die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebene Wasserversorgung ist ihrer Tätigkeit nach ein Betrieb gewerblicher Art. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art investitionszulagenberechtigt (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl I S.
Keine Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 Abs. 5 KStG Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Mit Urt. v. 23. 10. 1996 Az.
Die Grundsätze dieses Urt. sind auf Abwasserzweckverbände entsprechend anwendbar.
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