Durch Änderung der R 13 Lohnsteuerrichtlinie 2002 (
Aus diesem Grund sind die Abs. 1 und 2 des Erl. v. 19.4.1999 - 42 - S 2337 - 40 ab dem VZ 2002 entsprechend den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden. Die Abs. 1 und 2 ändern sich wie folgt:
Die stl. Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 13
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