Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. 2006 I S.
Die in der Anlage bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in § 2 der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 22. September 2011 (GVBl. LSA S. 650)BStBl I S. 969, geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2012 (GVBl. LSA S. 21, 108)BStBl I S. 177, nichts anderes bestimmt ist.
Dieser RdErl. tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
Nr. | Bezeichnung/Sitz des Finanzamtes | Finanzamtsbezirk |
1 | Bitterfeld-Wolfen |
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