Der BFH hat mit Urt. v. 19.1.2000 - I R 94/97 und I R 117/97 - entschieden, daß die Beteiligung einer inländischen KapGes an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuernden Ausland zwecks Abwicklung von Kapi-talanlage- und Wertpapiergeschäften nicht rechtsmißbräuchlich i. S. von § 42 AO ist. Die Außensteuerreferatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Urt. über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden. Ein bundeseinheitlicher Erl. wird in Kürze ergehen. Daher ist in vergleichbaren Fällen wie bisher die Auffassung zu vertreten, daß die von den eingeschalteten Kapitalanlagegesellschaften erzielten Einkünfte unter Anwendung des § 42 AO unmittelbar bei den inländischen Beteiligten zu erfassen sind. Rechtsbehelfe gegen entsprechende Steuerbescheide können gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur erneuten Entscheidung des BFH ruhen.