Zu der Frage, ob einerseits der Erwerb eines obligatorischen Nutzungsrechts an Betriebsvermögen i. S. d. §§ 13 a, 19 a ErbStG beim Nutzungsberechtigten als Erwerb begünstigten Betriebsvermögens angesehen werden kann und andererseits der Verpflichtete die Entlastungen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG im Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts als Folge einer Weitergabeverpflichtung oder eines Verstoßes gegen die Behaltensregelungen verliert, bittet das Ministerium der Finanzen folgende Auffassung zu vertreten:
Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen stellt selbst kein Betriebsvermögen dar. Was Erwerbsgegenstand ist, bestimmt sich nicht nach §§ 13 a, 19 a ErbStG, sondern nach §§ 3, 7 ErbStG. Dabei sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden; eine wirtschaftliche oder ertragsteuerliche Betrachtungsweise scheidet insoweit regelmäßig aus. Wenn Erwerbsgegenstand zivilrechtlich ein Nutzungsrecht ist, kann er deshalb nicht als (begünstigtes) Betriebsvermögen qualifiziert werden.
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