Nach dem BFH Urteil vom 28. April 2004 ist die durch die Teilentlastung der Altkredite bedingte Betriebsvermögensmehrung (wegen der rückwirkend als geändert geltenden DM-Eröffnungsbilanz) bei der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dem EK 04 zuzuordnen. Altkredite i.S.d. §
Zu der Frage, welche Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die Geltendmachung von Zinsen auf entlastete Altkredite i.S.d. §
Betriebsausgaben, die in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen für Zinsen auf diese Altkredite geltend gemacht wurden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BFH -
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