Hinsichtlich der Übertragung eines kommunalen Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts können größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG ausgeschlossen werden, wenn nach dem Kommunalrecht eine umfassende Übertragung der Aufgaben eines kommunalen Bauhofs (oder vergleichbarer Einrichtungen) auf einen Privaten mit befreiender Wirkung ausgeschlossen ist und Private in dem entsprechenden Bereich durch Auftragsvergaben einer Kommune nur einzelne, ausgewählte Leistungen auf vertraglicher Grundlage, nicht aber das „Gesamtpaket“ der Aufgaben eines Bauhofs erbringen können.
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