Gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG hat der Einbringende in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem mit Ablauf des Tages, der dem nachfolgenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die sperrfristbehafteten Anteile zuzurechnen sind. Den Nachweis hat der Einbringende nach Rn. 22.29 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl 2011 I S. 1314 (UmwStE 2011) gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen.
In Fällen, in denen vor der Einbringung eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Einkünfte aus dem eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil vorgenommen wurde und das nach § 19 AO bzw. § 20 AO zuständige Finanzamt nicht mit dem Feststellungsfinanzamt identisch war, ist der Nachweis nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG beim Wohnsitzfinanzamt des Einbringenden zu erbringen. Beim Eintritt eines sperrfristschädlichen Ereignisses erfolgen die Ermittlung und die Feststellung des Einbringungsgewinns I hingegen durch das Feststellungsfinanzamt.
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