Der BFH unterstreicht in seiner Entscheidung den Vorrang der Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung, die in den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen zum Ausdruck kommt. Nachrangig seien demgegenüber die (subjektiven) Angaben des Herstellers, insbesondere die von ihm dem Kraftfahrzeug zugeschriebenen Verwendungszwecke in einem Verkaufsprospekt. Diese seien wesentlich davon bestimmt, welchen Kundenkreis der Hersteller ansprechen will und welche Verwendungsmöglichkeiten ihm deshalb aus werblichen Gesichtspunkten herauszustellen Erfolg versprechend erscheint.
wegen Kraftfahrzeugsteuer 2001
hat der VII. Senat
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Hein, |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Müller-Eiselt, |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Rüsken, |
der Richterin | |
am Bundesfinanzhof | Dr. Alber und |
des Richters | |
am Bundesfinanzhof | Krüger |
in der Sitzung vom 18. November 2003 durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Mai 2002
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|