Mit Beschl. v. 27. 7. 1994 (
Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber seiner KapGes auf seine nicht mehr werthaltige Forderung, führt dies bei der KapGes zu einer Einlage, die mit dem Teilwert der Forderung zu bewerten ist. Soweit der Nennwert der Verbindlichkeit den Teilwert der Forderung übersteigt, erzielt die Gesellschaft einen o. a. Ertrag.
Beim Gesellschafter begründet der Verzicht nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung in Höhe des Teilwerts seiner Forderung.
Auf den Einspruch der Stpfl. ist die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides insoweit nach § Abs. Satz 1 auszusetzen; das Rechtsbehelfsverfahren ist bis zur Entscheidung des Großen Senats ruhend zu stellen (§ Abs. ).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|