In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bz. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn in Bezug auf entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird (auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung). Eine Verrechnung der im Kalenderjahr 2020 steuerfrei nach § 3 Nummer 33 EStG geleisteten Arbeitgeberzuschüsse kann mit dem im Kalenderjahr 2021 entstehenden Betreuungsaufwand nicht schulpflichtiger Kinder erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (BStBl 2015 I S. 484) ist bezüglich der Freigrenze von 2.600 € bei Arbeitgeber-Darlehen und der Auswirkung der Zinsvorteile auf die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG entsprechend anzuwenden.
In den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer in 2021 kein Betreuungsaufwand bzw. ein geringerer Betreuungsaufwand entstanden ist, als der Arbeitgeber durch die pandemiebedingten Umstände im Ergebnis zu Unrecht nach § 3 Nummer 33 EStG steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
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