Mit Wirkung vom 1. März 2013 ist beigefügte Änderungsverordnung zur Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung in Kraft getreten (GVOBI. Schl.-H. 2013 S. 95).
Dadurch sind insbesondere folgende Veränderungen eingetreten:
Die Veranlagung eines Großteils der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen ist landesweit auf das Finanzamt Flensburg konzentriert worden. Die Einzelheiten der Zuständigkeit ergeben sich aus den beigefügten Erläuterungen.
Die Bearbeitung der Fälle von unerlaubter Hilfe in Steuersachen gem. § 7 Abs. 1 StBerG (mit Ausnahme des bußgeldrechtlichen Verfahrens) ist landesweit dem Finanzamt Neumünster übertragen worden. Beim FA Neumünster ist bereits die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine konzentriert.
Der Hauptsitz des Finanzamts Dithmarschen ist nunmehr mit Heide festgelegt worden. In Meldorf befindet sich vorerst weiterhin eine unselbstständige Außenstelle des Finanzamts Dithmarschen.
Die o. g. Änderungsverordnung wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
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