Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG bzw. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c EStG sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Beiträge für eine Absicherung im Krankheitsfall an einen Sozialversicherungsträger als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt gleichermaßen für Beiträge an einen inländischen wie an einen ausländischen Sozialversicherungsträger. Ob es sich bei dem ausländischen Empfänger von Krankenversicherungsbeiträgen um einen Sozialversicherungsträger handelt, ist in der Praxis mitunter schwer zu ermitteln.
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