Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.10.2013 (
Das FG weist darauf hin, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG die verrechenbaren Verluste die Gewinne mindern, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.
Da § 15a EStG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden sei, müsse die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Konsequenterweise müsse dann in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen werden.
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